Wednesday, May 8, 2013










Tanal ist kein Verfahrensbeteiligter, sondern lediglich ein interessierter Beobachter.
Umso peinlicher und abstoßender ist der großkotzige Stil, in dem er die sofortige Entfernung des Kreuzes entfernt. Es ist der Kommando- und Befehlston, der an das “Siktir git!” des türkischen Generals erinnerte, der eine deutsche Feldjägerin, die den Verkehr regeln wollte, beiseite prügelte (“rempelte”).
Die Türken schlagen staatlichen deutschen Stellen gegenüber einen Ton an wie gegenüber Kolonisierten und Unterworfenen.

PI
Bei der Frage wem oder was der NSU-Prozess am meisten dient rücken Wahrheitsfindung und Recht zunehmend in den Hintergrund. Denn zu aller erst scheint er den Türken endlich die Möglichkeit zu bieten, ihre chronische Forderrhoe bis zum Exzess zu kultivieren. Nach dem Hickhack um die Presseplätze soll nun das Kreuz verbannt werden.
(Von L.S.Gabriel)
Wie der Tagesspiegel berichtet, fordert der türkische Politiker Mahmut Tanal (Foto oben), das Kruzifix aus dem Gerichtssaal A 101, in dem der NSU-Prozess stattfindet, sofort zu entfernen. Es sei eine “Bedrohung” für alle Nichtchristen, empört sich der Moslem. Das christliche Symbol stelle eine „Verletzung des laizistischen Rechtsstaates“ dar, weil religiöse Symbole in einem Rechtsstaat nichts zu suchen hätten.
Tanal gehört der säkularen Oppositionspartei CHP an und war Mitglied der sechsköpfigen Parlamentarierdelegation aus Ankara, die bei der Prozesseröffnung am Montag im Gerichtssaal anwesend war.
Bereits im Beschluß des Ersten Senats vom 17.juli 1973 – 1 BvR 308/69 – war einem Beschwerdeführer jüdischen Glaubens diesbezüglich recht gegeben worden.
Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozessbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.
Die Beschwerdeführer haben dargelegt, daß für sie der Zwang zum “Verhandeln unter dem Kreuz” eine unzumutbare innere Belastung darstellt. Sie haben dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen wird. Ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Weigerung, ihnen eine Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz zu ermöglichen, war daher stattzugeben.
So gesehen haben die Türken wohl auch diesmal wieder gute Karten, dass man ihren Forderungen stattgeben wird. Und natürlich wollen wir doch niemandes Gefühle verletzen und selbstverständlich liegt es uns auch fern, jemanden von einer Wand aus mit einem ca. 30 cm großen Holzkreuz zu “bedrohen”.
Man darf gespannt sein, wie sich all diese Forderer verhalten werden, wenn Onur U., dem Tottreter vom Berliner Alexander Platz, der Prozess gemacht wird. Ob man da auch so viel „Einfühlungsvermögen“ für die Hinterbliebenen des Opfers Jonny K. walten lässt?

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